
„§ 20 Sportstätten: In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.“
Ausgenommen hiervon sind:
• Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
• sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies
durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen.
Für diesen Personenkreis reicht ein Testnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 5 aus:
• Antigenschnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht (max. 24 Std.)
• Testheft für Schülerinnen und Schüler
Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sind von jeglicher Nachweispflicht befreit.
„Mit der Buchung und der anschließenden Nutzung versichern Sie und Ihre Mitspieler/innen die 2G-Regeln (geimpft, genesen) einzuhalten. Das gilt selbstverständlich auch für alle ABO Buchungen“.
Entsprechende Nachweise sind bei Nutzung der Halle mitzuführen. Kontrollen werden durchgeführt.
Im Sinne der Gesundheit aller bitten wir um Verständnis und Kooperation.
Der Vorstand
25.11.2021